Satzung

Deutsch-Russische Kulturgesellschaft Baden-Baden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein nennt sich „Deutsch-Russische Kulturgesellschaft Baden-Baden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Baden-Baden einzutragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinszweck und Aktivitäten

Der Verein versteht sich als gemeinnützige, überparteiliche gesellschaftliche Initiative zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und von Wissenschaft und Forschung. Insbesondere soll er einen Beitrag zur Förderung und Manifestierung positiver deutsch-russischer Beziehungen leisten.
3.2 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
3.2.1 Veranstaltung von Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen, Workshops, Exkursionen, Konferenzen, Kongressen, Symposien und anderen dem Vereinszweck dienenden Events.
3.2.2 Erforschung, Dokumentierung, Aufrechterhaltung und Pflege der russischen Präsenz in Vergangenheit und  Gegenwart in der Stadt Baden-Baden und Förderung von fundierten redaktionellen Beiträgen zur Veröffentlichung in geeigneten Medien und Publikationen.
3.2.3 Wiederherstellung/Erhaltung/Pflege von historischen russischen Bau-, Kultur-, Kunst- und anderen Denkmalen, z.B. alte russische Gräber, in Baden-Baden.
3.2.4 Annahme/Erwerb/Erhaltung/Wiederherstellung/Pflege von historischen oder anderen erhaltungswürdigen russischen, oder deutschen mit russischem Hintergrund, Gegenständen mit dem Ziel, sie der Öffentlichkeit       zugänglich zu machen.
3.2.5 Präsentation des Vereins und seiner Arbeit bei geeigneten Events (z.B.: Stadtfeste, Märkte, Veranstaltungen von anderen Vereinen und Institutionen).
3.2.6 Zusammenarbeit mit regionalen/überregionalen/kommunalen/staatlichen und anderen Entscheidungsträgern sowie Personen, Vereinen und Institutionen die geeignet sind die Vereinsziele zu fördern.
3.2.7 Mindestens einmal pro Monat finden Vereins-Zusammenkünfte statt bei denen aktuelle Fragen diskutiert und Entscheidungen zur laufenden Vereinsarbeit getroffen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Finanzen

4.1 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
4.2 Mittel des Vereins jeder Art dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein, notwendige tatsächliche Auslagen werden nach Vorlage von Belegen erstattet. Die Auslagen dürfen in der Höhe vergleichbare Leistungen anderer Anbieter nicht überschreiten.

§ 5 Auflösung des Vereins

5.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen in die Treuhandschaft der Stadt Baden-Baden über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung oder Volksbildung.
5.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, dazu ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder notwendig. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
5.3 Eine Zustimmung des Finanzamts muss eingeholt werden.

§ 6 Mitgliedschaft und Beiträge

6.1 Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person durch Anerkennung der Vereinssatzung in Form der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung werden. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht, die endgültige Entscheidung erfolgt durch den Vorstand und wird durch ihn bestätigt.
6.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens am 30. September schriftlich dem Vorstand des Vereins vorliegen.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es dem Verein in irgendeiner Form Schaden zufügt. Ein Ausschlussantrag wird vom Vorstand gestellt, zuvor wird dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Über einen Ausschluss entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
6.4 Für nicht voll geschäftsfähige Mitglieder handeln deren gesetzliche Vertreter.
6.5 Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 01.03. eines jeden Geschäftsjahres fällig. Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres bezahlt hat, für den erlischt automatisch die Mitgliedschaft im Verein. 
Bei einem Beitritt in die Gesellschaft nach dem 30.09. wird nur der halbe Jahresbeitrag berechnet.
6.6 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein. Ehepaare zahlen pro Person 75 Prozent des Einzel- Jahresbeitrages, insbesondere wird für Schüler, Studenten und sozial schwache Mitglieder ein deutlich ermäßigter Jahresbeitrag festgelegt.
Eine Erstattung von bezahlten Mitgliedsbeiträgen ist bei Austritt oder Ausschluss ausgeschlossen.
6.8 Der Vorstand ist gehalten, rückständige Mitgliedsbeiträge durch Mahnungen durchzusetzen.

Die erste Mahnung wird nach dem 30. Juni und – soweit notwendig – die zweite Mahnung nach dem 30. September eines Beitragsjahres durch einfachen Brief versandt. In der zweiten Mahnung ist das Mitglied auf den drohenden Ausschluss aus dem Verein hinzuweisen, falls der rückständige Beitrag nicht bis zum 30. November des Beitragsjahres auf ein Konto des Vereins einbezahlt wurde. Sollte der rückständige Beitrag bis zum 30. November eines Beitragsjahres nicht einem Konto des Vereins gutgeschrieben worden sein, so gilt die Vereinsmitgliedschaft ab dem 01. Dezember des Beitragsjahres als beendet.

Der Vorstand ist aus ökonomischen Gründen nicht verpflichtet, die rückständigen Mitgliedsbeiträge des auf diesem Wege ausgeschlossenen Mitglieds auf dem Rechtsweg durchzusetzen.“

§ 7 Vereinsorgane und Verfahren

7.1 Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
7.2 Die Besetzung von Vorstands- und den anderen Vereinsämtern findet durch Wahl im Laufe einer Mitgliederversammlung statt. Eine Person ist gewählt wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtszeiten betragen für alle Ämter 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
7.3 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Ämter der Person. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Amt tragenden Person wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolger.
7.4 Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe, geheime Wahlen finden nur durch Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden statt. Es zählen nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder, Stimmrechtsvollmachten sind ausgeschlossen.
7.5 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 1. Zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Es wird angestrebt eine(n) von der deutschen und eine(n von der russischen Seite
 2 .Schatzmeister 
 3. Schriftführer
 4. Beisitzer (Organisation der Veranstaltungen)

Der Vorsitzende des Beirats kann zu den Sitzungen des Vorstandes
bei Bedarf eingeladen werden; er hat aber kein Stimmrecht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzenden, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
7.6     Die Vorsitzenden leiten den Verein, ihre Stimmen sind im Vorstand bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. 

Die Vorsitzenden repräsentieren den Verein nach innen und außen und bestätigen sich als Bindeglied zwischen Verein und Gesellschaft.
Den Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins.
7.7 Der/die Schatzmeister(in) verwaltet das Kassenwesen des Vereins und sammelt die Mitgliedsbeiträge ein. Notfalls schreibt er Mahnungen von Jahresbeiträgen an die Vereinsmitglieder. Überweisungen vom Vereinskonto müssen grundsätzlich von Vorsitzenden genehmigt sein. Der/die Schatzmeister(in) hat am Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenabschluss anzufertigen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
7.8 Der / die Schriftführer (in) fertigt die Protokolle der Sitzungen der Vereinsorgane; wobei die Protokolle jeweils spätestens 6 Wochen nach den Sitzungen des jeweiligen Gremiums, von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet, an die Mitglieder des jeweiligen Gremiums versendet werden müssen.
Er / Sie erstellt die Vorberichte der Veranstaltungen für die Presse
und pflegt  die Kontakte mit der Presse.
7.9 Die Vorstandsmitglieder können sich unter besonderen Voraussetzungen (z.B. Krankheit, Urlaub, etc.) in der Reihenfolge des § 7.5 nach Absprache gegenseitig vertreten
Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und ehrenamtlich tätig.
Die Beiratsmitglieder unterstützen den Verein in allen Fragen des Vereins und sind ehrenamtlich tätig.
Der Beirat hat fünf Mitglieder (oder eine andere ungerade Zahl). Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Die Berufung des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Widerwahl ist möglich.
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Der Beirat teilt seine Empfehlungen unverzüglich dem Vorstand mit.
Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
Der Beirat nimmt mindestens einmal im Jahr an einer Vorstandssitzung teil.
Der Beiratsvorsitzende erstattet einmal im Jahr der Mietgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit.

§ 8 Kassenprüfer(in)

8.1 Der/die Kassenprüfer(in) wird wie die anderen Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung bei den Hauptwahlen für 2 Jahre gewählt. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand den Kassenprüfer auszuwählen. Der/die Kassenprüfer(in) hat den jährlichen Kassenabschluss zu prüfen und sein Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.
8.2    Der/die Kassenprüfer(in) darf kein Mitglied des Vorstandes sein. Er/sie hat das Recht jederzeit Revisionen oder Kassenprüfungen vorzunehmen und gibt das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung auf der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist der Entscheidungsträger des Vereins, alle Vereinsmitglieder sind berechtigt daran teilzunehmen, sofern sie die Mitgliedsbeiträge für das zurückliegende Jahr bezahlt haben. Jedes Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
9.3 Die Vorsitzenden haben die Mitglieder mindestens 2 Wochen schriftlich vor einer Mitgliederversammlung dazu einzuladen und darin die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Nach Vereinbarung leiten sie auch die Versammlung, stellen die Beschlussfähigkeit fest und geben einen Geschäftsbericht ab. Bei Beschlussunfähigkeit kann der die Versammlung leitende Vorsitzende einen zur Entscheidung stehenden Tagesordnungspunkt auf die nächste Mitgliederversammlung       verschieben oder lädt umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein.
Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
9.4 Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorsitzenden rechtzeitig vor dem Ausgang der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Eine Entscheidung über die Annahme von Anträgen die am Tag der Mitgliederversammlung eingebracht werden muss vor Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern getroffen werden, es gilt das Ergebnis der einfachen Mehrheit.
9.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und andere Angelegenheiten des Vereins, die nicht in dieser Satzung oder gesetzlich abweichend geregelt sind.
9.6 Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand, den/die Kassenprüfer(in) und den Schriftführer, für Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen.
9.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet über zum Ausschluss vorgeschlagene Mitglieder und beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9.8 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftführer) unterschrieben.

§ 10 Satzungsänderungen

Vorschläge zu Satzungsänderungen werden auf den Vereinszusammenkünften beraten und danach vom Vorstand als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Beschluss darüber ist mit ¾ der abgegebenen Stimmen gültig. Für Änderungen des Vereinszweckes gilt § 33 BGB.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nur mit dem fälligen Vereinsbeitrag. Der Verein hat sich versicherungsmäßig abzusichern.

Baden-Baden, den 01.02.2015